
Am 1. Januar 2025 traten in Deutschland einige Verbesserungen der Pflegeleistungen in Kraft. Diese Anpassungen zielen darauf ab, die finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu erhöhen und den gestiegenen Anforderungen in der Pflege gerecht zu werden.
Die Erhöhungen auf einen Blick:
Ein Großteil der Leistungen der Pflegeversicherung wurden um 4,5 % angehoben. Diese Anpassung betrifft sowohl die häusliche/ambulante als auch die stationäre Pflege und wurde im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) beschlossen.
- Pflegegeld: Dient als finanzielle Unterstützung Pflegebedürftiger, wenn sie ihre Pflege selbst organisieren und diese von Angehörigen, Freunden oder anderen privaten Pflegepersonen zu Hause durchgeführt wird.
- Pflegesachleistungen: Hier handelt es sich um Leistungen der Pflegeversicherung für die professionelle Pflege durch ambulante Pflegedienste in den eigenen vier Wänden.
- Vollstationäre Pflege: Auch Pflegebedürftige, die in einer stationären Einrichtung leben, erhalten Zuschüsse von der Pflegekasse.
Darüber hinaus können Pflegebedürftige weitere Leistungen in Anspruch nehmen:
- Entlastungsleistungen: Das monatliche Budget für Angebote wie beispielsweise Haushaltshilfen erhöht sich auf 131 Euro. Damit erhalten Betroffene etwas mehr Spielraum für ihre Unterstützung im Alltag.
- Kurzzeitpflege: Eine Leistung, die greift, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht möglich ist, weil der gesundheitliche Zustand des Pflegebedürftigen es nicht zulässt. Der Zuschuss zur Kurzzeitpflege erhöht sich auf 1.854 Euro pro Jahr, für maximal acht Wochen, unabhängig vom Pfleggrad.
Die Kurzzeitpflege kann auch um den Betrag der Verhinderungspflege (maximal 1.685 Euro) aufgestockt werden.
- Verhinderungspflege: Fahren private Pflegepersonen in den Urlaub oder sind krank, greift für bis zu 6 Wochen die Verhinderungspflege. Ab Pflegegrad 2 können Pflegebedürftige jährlich maximal 1.685 Euro einsetzen, um die Zeit zu überbrücken.Übertrag aus dem Vorjahr: Betroffene können bis zu 843 Euro, die sie im Vorjahr nicht im Rahmen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen haben, im Folgejahr in die Verhinderungspflege fließen lassen. Damit stehen ihnen maximal 2.528 Euro zur Verfügung.
- Pflegehilfsmittel: Für Pflegebedürftige in häusliche Pflege zahlt die Pflegekasse monatlich 42 Euro für Hilfsmittel. Darunter fallen Desinfektionsmittel, Schutzhandschuhe oder Bettschutzeinlagen.
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Sind Umbaumaßnahmen erforderlich, damit der Betroffene sich in seiner Wohnung besser bewegen und leben kann, gewährt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse. Darunter fällt unter anderem ein Badumbau oder eine Rampe am Hauseingang. Bisher waren es 4.000 Euro, ab 2025 sind es 4.180 Euro, unabhängig vom Pflegegrad.
Weitere Änderungen ab 01.07.2025
- Verhinderungspflege: Die Dauer verlängert sich von 6 auf 8 Wochen, und die Voraussetzung, dass die Pflegeperson vorher mindestens sechs Monate gepflegt haben muss, entfällt.
- Gemeinsamer Jahresbetrag: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden zu einem flexiblen Budget von bis zu 3.539 € pro Jahr zusammengeführt.
- Mehr Nutzungsmöglichkeiten: Die bisherige Einschränkung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege umgewandelt werden kann, entfällt.
- Transparenzpflicht: Pflegeeinrichtungen müssen Pflegebedürftigen eine Kostenübersicht über die bereits genutzten Leistungen bereitstellen – nur so können sie selbst flexibel entscheiden.
Individuelle Beratung im PVM GesundZentrum Bielefeld
Bei Fragen zu den neuen Pflegeleistungen oder zur individuellen Pflegesituation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nutzen Sie außerdem die Pflegeberatung der Stadt Bielefeld, die jeden Dienstag von 14 bis 16 Uhr bei uns stattfindet. Hier erhalten Sie kompetente Unterstützung bei Antragsstellungen, individuellen Fragen und der Auswahl passender Pflegeleistungen – ganz ohne Termin. Kommen Sie vorbei, wir helfen Ihnen gerne weiter!
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